Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Grafik & Design, Thomas Gaubatz Daimlerstraße 4
63303 Dreieich

Stand 10.2019

 

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen Grafik & Design, Thomas Gaubatz Daimlerstraße 4
63303 Dreieich

Stand 10.2019

Geltungsbereich

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen liegen nach erstmaliger Vereinbarung sämtlichen, auch zukünftigen, Verträgen mit unseren Kunden zugrunde.

Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir hätten diese ausdrücklich schriftlich anerkannt.

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sofern der Kunde nicht zu diesem Personenkreis gehört, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Allgemeine Bestimmungen

  1. Die Vertragspartner werden mündliche Vereinbarungen unverzüglich im Einzelnen schriftlich bestätigen.
  2. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Bestellungen werden erst mit unserer Auftragsbestätigung bzw. deren Ausführung verbindlich. Der Kunde ist an seine Bestellung bis zum Eingang der Auftragsbestätigung bzw. Ausführung gebunden, längstens jedoch 2 Monate.
  3. Die in Prospekten, Katalogen, Schriftstücken enthaltenen Angaben und Abbildungen sind branchen- übliche Näherungswerte, es sei denn, dass sie von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Unsere Angaben entbinden den Kunden nicht davon, die Eignung für den vorgesehenen Anwendungsbereich jeweils zu prüfen. Technische Änderungen behalten wir uns jederzeit ohne Ankündigung vor. Jede Haftung in V erbindung mit anwendungstechnischer Beratung wird ausgeschlossen.

Langfrist- und Abrufverträge, Preisanpassung

  1. Unbefristete Verträge sind von beiden Vertragspartnern mit einer Frist von 6 Monaten kündbar.
  2. Tritt bei Langfristverträgen (Verträge mit einer Laufzeit von mehr als 12 Monaten und unbefristete V erträge) eine wesentliche Änderung der Lohn-, Material- oder Energiekosten ein, so ist jeder Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung des Preises unter Berücksichtigung dieser Faktoren zu verlangen.

Vertraulichkeit

  1. Der Kunde wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster, Modelle und Daten) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn wir sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse haben. Sämtliche von uns erstellten Unterlagen sind unser geistiges Eigentum und unterliegen der Geheimhaltung. Sie dürfen ohne unsere ausdrückliche Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht werden, insbesondere nicht zur Ausschreibung.
  2. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind, dem Kunden bei Erhalt bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war, danach von einem zur Weitergabe berechtigten Dritten übermittelt werden oder von dem Kunden ohne Verwertung geheim zu haltender Unterlagen oder Kenntnisse unseres Unternehmens entwickelt werden.

Zeichnungen und Beschreibungen

9. Stellen wir dem Kunden Zeichnungen oder technische Unterlagen über die zu liefernde Ware oder ihre Herstellung zur V erfügung, bleiben diese unser Eigentum. Alle Rechte für eventuelle Patent-, Gebrauchsmuster- oder Geschmacksmustererteilungen behalten wir uns vor.

Muster und Fertigungsmittel

10.

11.

Preise

12.

Muster und Fertigungsmittel (Werkzeuge, Formen, Schablonen etc.) bleiben unser Eigentum. Der Kunde kann diese nur heraus verlangen, wenn sie gesondert bezahlt wurden. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung auf den Kunden über.

Die Entscheidung, welche Art von Fertigungsmitteln zur Realisierung eingesetzt wird, liegt bei uns.

Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass bei seinen Vorgaben Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

Unsere Preise verstehen sich in EURO, ausschließlich Umsatzsteuer.

Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung sowie Sonderleistungen (z.B. Zölle und Verbringung ins Ausland) werden je nach Aufwand berechnet.

Der Mindest-Auftragswert beträgt netto 75,00 EURO.

Zahlungsbedingungen

  1. Alle Rechnungen sind, sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, sofort nach Lieferung/Leistung und Zugang der Rechnung kosten- und spesenfrei zur Zahlung durch Banküberweisung fällig. Lohnarbeiten sind ebenfalls sofort netto fällig. Andere Zahlungsmittel werden nur bei Vereinbarung angenommen.Ungerechtfertigte Skonto- und sonstige Abzüge werden nachgefordert.
  2. Haben wir unstreitig teilweise fehlerhafte Ware geliefert, ist unser Kunde dennoch verpflichtet, die Zahlung für den fehlerfreien Anteil zu leisten, es sei denn, dass die Teillieferung für ihn nachweislich kein Interesse hat. Im Übrigen kann der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.
  3. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe in Rechnung zu stellen.
  4. Sonstige Ansprüche und Rechte wegen des Zahlungsverzugs bleiben unberührt. Insbesondere können wir bei Zahlungsverzug nach schriftlicher Mitteilung an den Kunden die Erfüllung unserer Verpflichtungen bis zum Erhalt der Zahlungen einstellen.Kommt der Kunde bei vereinbarter Ratenzahlung mit mehr als 10 Tagen in Rückstand, so wird der gesamte dann noch offene Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.
  5. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so können wir die Leistung verweigern und dem Kunden eine angemessene Frist bestimmen, in welcher er Zug um Zug gegen Lieferung zu zahlen oder Sicherheit zu leisten hat. Bei Verweigerung des Kunden oder erfolglosem Fristablauf sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.

Lieferung

  1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, liefern wir „ab Werk“. Die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist setzt die Erfüllung aller Vertragspflichten und Obliegenheiten des Kunden voraus. Dazu gehört auch der Eingang etwaiger zu bearbeitender Teile.Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist die Meldung der Versand- bzw. Abholbereitschaft durch uns.
  2. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung und verlängert sich angemessen, wenn die Voraussetzungen von Ziff. 41 vorliegen.Genannte Liefer-/Leistungstermine sind unverbindlich, es sei denn, diese wurden von uns ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin“ schriftlich bestätigt oder verbindlich vereinbart.
  3. Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig und werden gesondert in Rechnung gestellt.

Versand und Gefahrübergang

  1. Versandbereit gemeldete Ware ist vom Kunden unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Kunden zu lagern.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung wählen wir das Transportmittel und den Transportweg.
  3. Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. mit Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Kunden über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

Lieferverzug

  1. Können wir absehen, dass die Ware nicht innerhalb der Lieferfrist geliefert werden kann, so werden wir den Kunden davon in Kenntnis setzen, ihm die Gründe hierfür mitteilen sowie nach Möglichkeit den voraussichtlichen Lieferzeitpunkt nennen.
  2. Verzögert sich die Lieferung/Leistung durch einen in Ziff. 41 aufgeführten Umstand oder durch ein Handeln oder Unterlassen des Kunden, so wird eine den Umständen angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
  3. Auch dann, wenn nach dem Gesetz eine Mahnung genügt oder nicht erforderlich ist, geraten wir erst nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gesetzten Nachfrist in Verzug. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag nur berechtigt, wenn wir die Nichteinhaltung des Liefertermins zu vertreten haben und er uns erfolglos eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

Eigentumsvorbehalt

27. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.

Sachmängel

28. Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den ausdrücklich vereinbarten technischen Liefervorschriften und sonstigen Anforderungen. Garantien im Rechtssinne werden von uns nicht übernommen.

Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. unseres Kunden zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorgesehenen V erwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs gemäß Ziff. 23.

Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können prozessbedingte Farbtonabweichungen gegenüber der Vorlage nicht beanstandet werden. Diesbezügliche Anforderungen (z.B. verschärfte Farbtonfreigaben) müssen jeweils ausdrücklich vereinbart werden.

  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Mon- tage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, üblicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung bzw. klimatischen Einflüssen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt werden. Ebenso stehen wir nicht ein für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Ware nur unerheblich mindern.Das zur Bearbeitung beigestellte Material muss von die Oberflächenbehandlung störenden Substanzen frei und technologisch für die vorgesehene Behandlung geeignet sein.Beistellteile sowie sonstige Zulieferungen (z.B. Datenträger, Zeichnungen…) durch den Kunden oder einen durch ihn eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht unsererseits.Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Liegt ein Verschulden des Kunden vor (Falsch- /Doppelbestellung), so sind wir berechtigt, die dadurch bedingten Kosten in Rechnung zu stellen.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt, insbesondere für Mängel bei einem Bauwerk und bei einer Ware, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat. Auch für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder bei einem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten (das sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf) unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten und für eine etwaige Verpflichtung zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB gilt Satz 1 nicht.
  3. Gewährleistungsrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offene Mängel hat der Kunde unverzüglich nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, verdeckte Mängel unverzüglich nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen.
  4. Wurde eine vorherige Freigabe oder eine Abnahme der Ware vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Kunde bei sorgfältiger Prüfung hätte feststellen können.
  5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandeten Ware vornimmt, verliert er etwaige Sachmängelansprüche.
  6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz.Kommen wir diesen Gewährleistungsverpflichtungen nicht oder nicht vertragsgemäß innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Kunde uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Kunde Minderung des Preises verlangen, vom Vertrag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder von einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurde die Nachbesserung erfolgreich von dem Kunden oder einem Dritten durchgeführt, so sind alle Ansprüche des Kunden mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.
  7. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine Vereinbarungen getroffen hat, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehen. Für den Umfang der Rückgriffsansprüche gilt ferner, dass eine Kostenerstattung ausgeschlossen ist, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nach unserer Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, dies entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

Sonstige Ansprüche, Haftung

  1. Soweit sich nachstehend nichts Anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Kunden gegen uns ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadenersatzansprüche wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Kunden. Bei Lohnarbeiten haften wir maximal in Höhe des Werts unserer eigenen Leistung an der Lieferung.
  2. V orstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei V orsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
  3. Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von Ziff. 30. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir – außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten – jedoch nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.Die Haftungsbeschränkung gilt auch nicht bei der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.Schließlich gilt sie auch nicht, wenn wir mit dem Kunden einen Kaufvertrag geschlossen haben und zum Ersatz der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Abs. 3 BGB verpflichtet sind.
  4. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  5. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

Höhere Gewalt

41. Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

Schlussbestimmungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Kunden zu klagen.
  3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – „Wiener Kaufrecht“) ist ausgeschlossen.
  4. Durch die etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser V erkaufs- und Lieferbedingungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Frankfurter Buchmesse

Wie jedes Jahr sind wir wieder für Sie und mit Ihnen auf der Buchmesse und unterstützen Sie mit unserem bekannten FULLSERVICE Management.